Die Sicherung der Fortdauer der Pachtverhältnisse gehört zu den Prioritäten für die strategische Sicherung der Zukunftsfähigkeit älterer Golfanlagen. In der Praxis kommt es dabei zuweilen zu Problemen, weil es zwischen Grundeigentümern (Verpächtern) und Pächtern divergierende Vorstellungen über die Inhalte neuer Pachtverträge gibt. Das kann einzelne Vereinbarungen betreffen, so z.B. die Höhe und die Wertsicherung des Pachtzinses, aber auch die Regelungen bei Beendigung des Pachtverhältnisses (Stichwort: Entschädigung bzw. Rekultivierung).
"Für den Zeitablauf 30 Jahre nach Abschluss des Pachtvertrages wurde häufig geregelt, dass nach Wahl des Verpächters entweder eine Wiederherstellung des Ausgangszustands (Rekultivierung) der Pachtgrundstücke zu Lasten des Pächters vorgenommen werden solle oder seitens des Verpächters eine Entschädi- gung/Ablöse der vom Pächter errichteten Einrichtungen zum Zeitwert geschuldet sei (wenn nicht sogar eine entschädigungslose Übertragung vereinbart wurde). "
Eine „Rekultivierung“ würde im Zweifel einen kompletten Rückbau aller vom Pächter auf den Grundstücken vorgenommenen baulichen Anlagen bedeuten. Will man das ernst nehmen, muss man alle Positionen des ursprünglichen Leistungsverzeichnisses des Golfplatzbaus „umkehren“, d.h. alles Eingebaute wieder ausbauen, entfernen (abtransportieren) und entsorgen. Damit wäre eine solche Rekultivierung heute wesentlich teurer als der ursprüngliche Bau der Golfanlage! Es wird wohl kaum einen Träger einer Golfanlage geben (ob Gesellschaft oder Golfclub), der Rückstellungen in entsprechender Höhe gebildet hätte.
Quelle: Golfmarkt Deutschland 2022, Sommerfeld AG.
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