top of page
Autorenbildrh3554

„Mitteilung gemäß § 8a Abs. 5 Mediengesetz"

Aktualisiert: 26. Juli

"RA Mag. Andreas Pallauf begehrt die Auferlegung einer angemessenen Entschädigung gemäß § 6 iVm § 8 Mediengesetz vom Antragsteller, dies weil der Antragsgegner am 24. Mai 2024 auf der Webpage , https://www.public-golf-course-klessheim-ab-2026.com/blog", dessen Medieninhaber er sei, einen Beitrag mit dem Titel „Ein überführter Lügner als Golfclub Präsident in Klessheim!" samt nachstehender Behauptung veröffentlicht hab: „In einem ORF Interview vom 7.11.2023 hat Andreas Pallauf, Präsident des GC Klessheim, die Öffentlichkeit vorsätzlich belogen." Der Antragsteller erblickt in der inkriminierten Äußerung (Behauptung er sei ein „überführter Lügner" und habe die „Öffentlichkeit vorsätzlich belogen") die Verwirklichung des Tatbestandes der Üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB sowie die Verwirklichung des objektiven Tatbestands der Verleumdung nach § 297 Abs 1StGB. Das medienrechtliche Verfahren ist anhängig.


Landesgericht Salzburg,

Abteilung 62 Hv, am 2.7.2024"






46 Ansichten0 Kommentare

Aktuelle Beiträge

Alle ansehen

Comments


bottom of page