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Landtagsanfrage II zum GC Klessheim



"Nr. 246-BEA der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages(2. Session der 17. Gesetzgebungsperiode)

Beantwortung der Anfrage

der Abg. Klubvorsitzenden Egger-Kranzinger, Dr.in Dollinger und Dr. Maurer MBA an die Landesregierung (Nr. 246-ANF der Beilagen) – ressortzuständige Beantwortung durch Landeshauptmann Dr. Haslauer - betreffend die Verpachtung des Golfplatzes in Klessheim

Hohes Haus!

Zur Beantwortung der Anfrage der Abg. Klubvorsitzenden Egger-Kranzinger, Dr.in Dollinger und Dr. Maurer MBA betreffend die Verpachtung des Golfplatzes in Klessheim vom 23. April 2024 erlaube ich mir, Folgendes zu berichten:

Zu Frage 1: Warum wurde das Ausschreibungsverfahren in der gewählten Form und nicht anders durchgeführt?

Vorauszuschicken ist, dass die Bestandgabe bzw. Vermietung von Liegenschaften nicht dem öffentlichen Auftragswesen, insbesondere nicht dem, das die Beschaffung von Dienstleistungen regelnden Regime des Bundesvergabegesetzes 2018 zuzuordnen ist. Vergleicht man die (insbesondere langfristige) Bestandgabe landeseigener Liegenschaften mit einem Verkauf, so kann durch das analoge Heranziehen europarechtlicher Grundsätze das Auslangen gefunden werden. So reicht „beim Verkauf von Grundstücken grundsätzlich ein vor den Verkaufsverhandlungen eingeholtes Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen aus, um auf der Grundlage allgemein anerkannter Marktindikatoren und Bewertungsstandards den Marktwert zu ermitteln“ (Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Amtsblatt der Europäischen Union 2016/C262/01, 4.2.3. Feststellung der Marktkonformität, 103).

Da bereits seit längerer Zeit bekannt ist, dass es für eine Anmietung des Golfplatzes mehrere Interessenten gibt, wurde für die Neuvermietung ab 1. Jänner 2026 ein offenes Verfahren als die sachlich und fachlich korrekte Vorgangsweise gesehen.

Zu Frage 1.1.: Wurde wirklich keine Ausschreibung über eine öffentliche Plattform gemacht, wenn ja, warum nicht?

Es handelt sich um keine Vergabe nach dem Bundesvergabegesetz. Dennoch wurde die Neuvermietung den gesamten Oktober 2023 sowohl auf der Homepage des Landes Salzburg als auch auf der Homepage der Salzburger Burgen und Schlösser veröffentlicht.

Zusätzlich wurden alle bisher bekannten Interessenten auf die Liste der Bewerber gesetzt.

Zu Frage 1.2.: War der Bewerbungsschluss wirklich 31. Oktober 2023?

Korrekt.

Zu Frage 1.3.: Wurde Herr Haslauer wirklich erst danach (11. März 2024) informiert?

Mit Herrn Haslauer ist und war man in permanentem Kontakt, er war und ist stets über Termine und Vorgangsweisen in Kenntnis gesetzt worden. Die Bekanntgabe der Bewerbungsbedingungen erfolgte am 13. März 2024.

Zu Frage 1.4.: Wurde Herrn Haslauer etwas in Aussicht gestellt, wenn ja was?

Herrn Haslauer wurde nichts in Aussicht gestellt.

Zu Frage 1.5.: Welche weiteren Interessenten wurden informiert und welche Institutionen/Personen haben konkret Interesse bekundet und haben in welcher Form am Auswahlverfahren teilgenommen?

Insgesamt haben drei Institutionen/Personen Interesse bekundet und mit diesen war man im permanentem Kontakt.

Zu Frage 1.6.: Inwiefern entspricht das durchgeführte Verfahren zur Vergabe des Golfplatzes dem Vergaberecht?

Siehe Antwort 1.

Zu Frage 1.7.: Wann, wo und wie lange wurde öffentlich bekannt gegeben, dass der Golfplatz auf 30 Jahre neu vergeben wird?

Siehe Antwort 1.1.

Zu Frage 1.8.: Sind Sie mit dem Licht, das hier durch die Anfragebeantwortungen und die Homepage auf das Land Salzburg fällt, zufrieden?

Die bisherige Vorgangsweise ist korrekt.

Zu Frage 2: Wie soll konkret mit dem Klubhaus und den anderen Einrichtungsgegenständen verfahren werden, wenn sie nicht Pachtgegenstand sein sollen, wenn es zu einem Pächterwechsel kommen würde?

Einem etwaigen neuen Pächter steht es frei, die durch den derzeitigen Pächter getätigten Investitionen entweder abzulösen, oder das Areal besenrein zu übernehmen.

Zu Frage 2.1.: Woher kommen die kolportierten € 2,9 Mio.?

Der aktuelle Wert der durch den Verein getätigten Investitionen wurde durch ein unabhängiges und von der Salzburger Burgen- und Schlösserbetriebsführung (SBSB) am 25. Jänner 2024 beauftragtes Gutachten ermittelt.

Zu Frage 2.1.1.: Gibt es inzwischen ein Schätzgutachten und wer hat es im Auftrag von wem, wann erstellt?

Siehe Antwort 2.1

Zu Frage 2.2.: Wie alt ist das Klubhaus samt den Einrichtungsgegenständen und ist es abgeschrieben?

Das Gebäude wurde 1991 fertiggestellt. Über die steuerliche Behandlung liegen keine Informationen vor, dies ist auch nicht relevant. Die Nutzungsdauer eines solch massiv gebauten Gebäudes wurde mit 80 Jahren gutachterlich festgestellt.

Zu Frage 2.3.: Was kostete die Errichtung des Klubhauses und der anderen Einrichtungsgegenstände?

Über die Gebäudeerrichtungskosten bis 1991 liegen keine Kosten vor, es wurde das Sachwertverfahren angewandt.

Kosten Einrichtung nach 2000:

Umbau und Einrichtung Gastronomie inkl. Küche im Jahr 2025: € 400.000,--

Errichtung Driving Ranch Gebäude 2009: € 285.000,--

Sicherheitsnetze im Jahr 2020: € 231.000,--

Zu Frage 2.4.: Wurde für den Bau des Klubhauses und der Einrichtungsgegenstände ein Baurecht vergeben, wenn ja, wann, für welchen Zeitraum und mit welchen Konditionen (Ablöse, Rückbau etc.)?

Es wurde kein Baurecht bestellt, sondern es handelt sich beim Klubhaus um einen Überbau bzw. ein sogenanntes Superädifikat, das auf der Grundlage des Bestandvertrages befristet auf dessen Dauer errichtet wurde.

Im aktuellen Mietvertrag von 1987 wurde das Recht zur Abtragung der alten Hütte sowie zur Errichtung eines Clubhauses eingeräumt.

Angesichts fehlender Regelungen im aktuellen Mietvertrag ist von einem Sondernutzungsrecht/Superädifikat auszugehen, dies wurde gutachterlich bestätigt. Auch aus diesem Grund wäre eine Mitvermietung (Golfplatz samt aller getätigten Investitionen) rechtlich nicht möglich.

Zu Frage 2.5.: Wenn nein, warum nicht und wie soll das nun gelöst werden?

Mit der Tatsache, dass es sich um ein Superädifikat handelt, konnten klare und transparente Verhältnisse für alle Interessenten geschaffen werden, die eine wirtschaftliche Kalkulation erst ermöglichen.

Zu Frage 2.6.: Können Sie ausschließen, dass Landesgelder in den Bau des Klubhauses und der Einrichtungsgegenstände geflossen sind?

Es sind keine Kostenübernahmen seitens des Landes für die Errichtung des Clubhauses oder anderer Einrichtungsgegenstände bekannt.

Zu Frage 2.6.1.: Wenn nein, was bezahlte das Land, wann, in welcher Höhe?

Das Land übernahm lediglich die Kosten der Verlegung der alten Driving Ranch, welche im Rahmen des Stadionbaues als Ausgleichsmaßnahme anfiel. Dazu wurde im Areal des Golfplatzes durch das Land eine Spielfläche errichtet, die Alte in einen Park rückgebaut. Die Abschlaghütte, welche eine wesentliche Verbesserung dargestellt hätte, wurde durch den Mieter errichtet und bezahlt.

Zu Frage 2.7.: Welche weiteren Förderungen flossen hier hinein?

Der Golf- und Countryclub Salzburg Klessheim erhielt im vorliegenden Zeitraum von 2007 bis 2021 Sportförderungen in Höhe von € 19.590,--. Seit dem Jahr 2022 wurden keine Förderungen mehr gewährt.

Zu Frage 2.8.: Wie wollen Sie sicherstellen, dass nicht die bisherigen Pächter einen Vorteil im Vergleich zu anderen haben?

Durch einen transparenten Konzeptwettbewerb mittels unabhängiger Jury.

Zu Frage 2.9.: Welchen weiteren Ablauf mit welchen Meilensteinen planen Sie?

Nach der Präsentation der Konzepte durch die Interessenten am 6. Mai ist seitens der Salzburger Burgen- und Schlösserbetriebsführung (SBSB) die Bewertung und Empfehlung für eine Neuvermietung durch die Jury bis Ende Mai geplant. Die weitere Vorgangsweise wird danach festgelegt.

Zu Frage 3: Gibt es im Vergleich zu den, in der Beantwortung Nr. 262-BEA der Beilagen, genannten Zahlen irgendwelche Neuerungen zu den anderen Pachtverträgen in Klessheim (aktueller Pachtsatz, Valorisierung, Auflösung, Neuausschreibung, Laufzeit, …)?

Bis auf die vertragskonforme Valorisierung ergab sich keine Änderung in den zur Frage 8 der zitierten Beantwortung dargestellten Vertragsverhältnissen. Es fand demgemäß weder eine Auflösung verbunden mit einer Neuausschreibung (siehe dazu die Antwort zu Frage 1) oder Veränderung der Laufzeit statt.

Ich ersuche das Hohe Haus um Kenntnisnahme dieser Anfragebeantwortung.

Salzburg, am 22.Mai 2024

Dr. Haslauer eh."

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